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Sonntag 03. 08. 2008
Allgemein

Wie justiz.rlp.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Koblenz der GEZ untersagt Rundfunkgebühren für PCs mit DSL-Anschluss zu erheben, solange diese ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, die nicht dem Empfang von Funk- oder Fernsehsignalen dienen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren auf beruflich genutzte Internet-PCs dem Grundgesetz auf Informationsfreiheit widerspricht

Dies geht aus einem Urteil vom 15. Juli 2008 hervor. Ein Anwalt der in seiner Kanzlei einen PC für Schreib und Recherchearbeiten einsetzt, hatte diesen der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) im Januar 2007 gemeldet. Zusätzlich teilte er mit, dass der PC nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde, weshalb es verfassungswidrig sei ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Dennoch erhob die GEZ eine monatlich zu entrichten Gebühr in Höhe von 5,52 Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Anwalt schließlich Klage.

Zu Recht, wie das Koblenzer Verwaltungsgericht meint. Nach Ansicht des Gerichts sei der Anwalt kein Rundfunkteilnehmer, da er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar sei er in der Lage mit seinem PC die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, dies rechtfertige aber noch nicht die Erhebung von Gebühren. Weiter hieß es in der Begründung, dass herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte explizit für den Hörfunk- bzw. Fernsehempfang ausgerichtet und nach der Lebenserfahrung auch nur zu diesem Zweck angeschafft werden.

Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC. Dieser kann auf eine Fülle von Informationen zugreifen und in vielfacher Weise auch anderweitig genutzt werden - was gerade bei beruflicher Nutzung in Geschäfts- oder Kanzleiräumen der Fall ist. Weiter heißt es, dass durch die Einführung der Rundfunkgebühren für einen Internet-PC eine staatliche Zugangshürde errichtet werden würde, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und somit dem Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, widerspreche.

Somit gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten PC zu entrichten hat. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig, da gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverfassungsgericht eingelegt werden kann.

Kommentar zur GEZ, aus einem Forum:

gez der dreisteste abzockerverein deutschlands^^

Ich darf für einen Fernseher der total verstaubt und seit 10 Jahren nich mehr benutzt wurde die vollen Gebühren zahlen und das nur, weil ich "ein Gerät besitze das den Empfang ermöglicht". DEMNÄCHST MELD ICH AUCH 28 KINDER FUERS KINDERGELD AN! ich hab zwar keine, aber ICH BESITZE DAS GERÄT UM WELCHE ZU EMPFANGEN!

Der Kommentar passt schon dazu . Cool
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